Satzung

Satzung

1. Name, Sitz, Gerichtsstand

(1) Der Verein „Bund der Wirtschaftsakademiker (BWA) e.V.“, vormals „Verein Berliner Wirtschaftsakademiker (BWA) e.V.“, mit Sitz in Berlin ist ein Zusammenschluss von Wirtschaftsakademikern zur gemeinschaftlichen Wahrung und Förderung von Interessen ihres Berufsstandes.

(2 ) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

2. Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung

a) der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Wirtschaftsakademikern.
b) der Kooperation von Forschung und Praxis auf wirtschaftlichem Gebiet.
c) wirtschaftswissenschaftlich fundierter Aspekte bei der öffentlichen
Meinungsbildung.
d) des internationalen Austausches von wirtschaftlich relevanten Erfahrungen
und Erkenntnissen.
e) der Aktivitäten nationaler und internationaler Wirtschaftsakademikerverbände, soweit diese mit vorgenannten Zielen in Einklang stehen.

(2) Der Verein hat den Charakter eines akademischen Berufsverbandes im Sinne des § 5 KStG und ist selbstlos im Sinne des § 55 AO.

3. Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer an einer Universität oder einer gleichrangigen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplom- oder gleichrangige Abschlussprüfung abgelegt hat oder an leitender Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist.

(3) Außerordentliches Mitglied kann jeder eingeschriebene Student einer wirtschaftlichen Fakultät werden, der bei erfolgreichem Studienabschluss die Berechtigung hat, ordentliches Mitglied zu werden.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins finanziell oder ideell fördert.

(5) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen und erfolgt mit dessen Zustimmung.

(6) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.

(7) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden.

(8) Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Präsidiums aus einem wichtigen Grund erfolgen und ist schriftlich vom Präsidium zu begründen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten. Berufung gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides beim Beirat schriftlich einzulegen. Der Beirat entscheidet endgültig. Sofern kein Beirat besteht, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und bei der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Vereinsorgane mitzutragen und die Beiträge fristgemäß zu zahlen.

 

5. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse in Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Wahl des Präsidenten, der anderen Mitglieder des Präsidiums, des Beirats und des Rechnungsprüfers bis zur nächsten Neuwahl,
b) die Genehmigung der Jahresabschlüsse seit der letzten Mitgliederversammlung,
c) die Entlastung des Präsidiums und des Beirats,
d) die Genehmigung der Haushaltspläne für Folgeperioden,
e) die Entscheidung über vorliegende Anträge,
f) die Entscheidung über Änderungen der Satzung,
g) die Entscheidung über Auflösung des Verbandes.

(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen haben mindestens alle zwei Jahre stattzufinden. Sie werden vom Präsidium mit Zustimmung des Beirates einberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

(4) Das Stimmrecht haben die in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann daneben bis zu 10 Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmachten vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(6) Abstimmungen über Wahlvorschläge erfolgen einzeln, geheim und schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann in offener Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit ein anderes Wahlverfahren beschließen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Präsidiums, des Beirats oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder einberufen.

 

6. Präsidium

(1) Das Präsidium des Vereins wird von einer Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Das Präsidium besteht mindestens aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten (Stellvertreter des Präsidenten) sowie einem Schatzmeister.
Bis zu vier weitere Präsidialmitglieder können durch die Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.

(3) Beschlüsse des Präsidiums benötigen immer die einfache Mehrheit der gewählten Mitglieder des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(4) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

7. Beirat

Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt dessen Aktivitäten. Er wird auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Einsetzung eines Beirates ist nicht obligatorisch.

 

8. Beiträge/Geschäftsjahr

(1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Spenden können akzeptiert werden, soweit deren Verwendung an keine dem Zweck des Vereins widersprechende Auflage gebunden ist.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Aufgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.

 

10. Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

11. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel aller ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sind. Fehlt diese Voraussetzung, beschließt eine frühestens 6 Wochen später stattfindende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder über den Aufösungsantrag.

(2) Das bei der Auflösung des Vereins nach Regelung der bestehenden Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einer oder mehreren Institution(en) zur Verfügung zu stellen, die entweder als Berufsverband im Sinne § 5 Körperschaftssteuergesetz anerkannt sind oder die die Finanzmittel nur zu steuerbegünstigten Zwecke entsprechend der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung verwenden. Vor Übertragung der Finanzmittel ist durch Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden sicherzustellen, dass alle eventuell vorhandenen oder bei der Übertragung entstehenden steuerlichen Verpflichtungen beglichen sind.

(3) Es ist nicht zulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

(4) Vom Liquidationsbeschluss an ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.