Artikel zu nichtfinanziellen CSR-Kennzahlen veröffentlicht
Aufgrund der seit kurzem bestehenden Pflicht zur Erstellung eines nicht-finanziellen Berichts (CSR-Bericht) müssen bestimmte Unternehmen ihre Aktivitäten zur Nachhaltigkeit und Unternehmensverantwortung darstellen (§§ 289b ff. HGB). Jedoch hat der Gesetzgeber den Unternehmen erhebliche Flexibilität bei der Ausgestaltung dieser Berichterstattung gelassen, so dass ein wenig vergleichbares Reporting durch die betroffenen Unternehmen festzustellen ist. Der Arbeitskreis „Steuern und Revision“ hat deshalb anfangs 2021 den Vorschlag eines Mindestumfangs an allgemeingültigen (branchen- und geschäftsmodellübergreifenden) Kennzahlen für den CSR-Bericht vorgelegt. Damit wird ein Beitrag zu einer einheitlicheren und damit für Analysezwecke besser vergleichbareren Berichterstattung geleistet. Der Vorschlag findet sich in Der Betrieb 2021, Heft 7, S. 293-296.